Whistleblower-Gesetz: Wo noch Mängel bestehen

Heute endet die Begutachtungsfrist für das Whistleblower-Gesetz. Das Institut für Interne Revision sieht noch deutlichen Verbesserungsbedarf.


Whistleblower-Gesetz Paragraph
Zahnloses Whistleblower-Gesetz? Wer kein Hinweisgebersystem einrichtet, dem passiert: nichts (© Pixabay/Gerd Altmann)

Es hat lange auf sich warten lassen: Das Whistleblower-Gesetz hätte bereits Ende 2021 in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Nach einer Ermahnung durch die EU wurde er zu Pfingsten endlich veröffentlicht: Der österreichische Entwurf zum HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG), wie es offiziell heißt.

Heute, am 15. Juli 2022, endet die Begutachtungsfrist. Und es wurde eine ganze Reihe von Stellungnahmen auf der Seite des Parlaments eingebracht. So auch vom Institut für Interne Revision Österreich (IIA Austria): Es sieht nicht nur den von ihm vertretenen Berufsstand in einer zentralen Rolle bei der Behandlung von Hinweisen – sondern auch noch so manche Baustelle. Zwar sei man mit dem Entwurf „im Großen und Ganzen zufrieden“, so Vorstandsvorsitzender Gottfried Berger, aber eben auch „einige Punkte, die aus unserer Sicht unbedingt verbessert und präzisiert werden müssen“.

Anonymen Hinweisen muss verpflichtend nachgegangen werden

Einer der wichtigsten Verbesserungsvorschläge betrifft die Handhabe von anonymen Hinweisen. Diese werden zwar an mehreren Stellen im Gesetzesentwurf erwähnt – es gebe allerdings nirgends eine klare Verpflichtung für Meldestellen, dass anonymen Hinweisen nachgegangen werden muss, kritisiert das IIA Austria.

Diese Unschärfe berge das Risiko, dass das Gesetz von vornherein abgeschwächt wird. „Wir raten dringend, die verpflichtende Weiterverfolgung und, falls nötig, die Setzung von Folgemaßnahmen auch bei anonymen Hinweisen klar festzulegen“, sagt Berger.

Whistleblower-Gesetz: Mobbing, Diskriminierung, Betrug & Co

Eine deutliche Empfehlung seitens des Instituts für Interne Revision gibt es auch zur Erweiterung der Anwendungsbereiche. Dass „strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen“ genannt werden, sei begrüßenswert – geht für das IIA aber nicht weit genug.

Der Schutz von Hinweisgebern müsse auch bei allen „strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen“ (z. B. Untreue und Betrug), bei Verstößen gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen (z. B. Verletzungen der Arbeitszeitgesetze) sowie bei der Meldung von Taten wie Mobbing, sexueller Belästigung und Diskriminierung gewährleistet sein.

Gottfried Berger über Fachkräfte
Gottfried Berger, Institut für Interne Revision: „Das Fehlen von Strafandrohung für das
Ignorieren des Gesetzes ist verheerend“ (© Institut für Interne Revision)

Fehlende Strafen führen Gesetz ad absurdum

Der Entwurf für das Whistleblower-Gesetz sieht zwar vor, welche Unternehmen und Gemeinden zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems verpflichtet sind – aber keinerlei Strafbestimmungen, falls sie dies unterlassen. Dieser Mangel ist aus Sicht des Instituts für Interne Revision besonders bedenklich und unverständlich. Insbesondere, da etwa für die Behinderung von Hinweisen oder falsche Hinweise Strafen bis zu 20.000 Euro drohen.

Gottfried Berger dazu: „Die Strafandrohung für solche Vergehen ist zwar richtig, das Fehlen von Strafandrohung für das Ignorieren des Gesetzes ist jedoch verheerend. Das könnte dazu führen, dass Unternehmen schon deshalb kein Hinweisgebersystem einrichten, um die Gefahr von Strafen zu vermeiden – schließlich passiert ihnen dezidiert nichts, wenn sie darauf verzichten. Darauf zu setzen, dass Unternehmen ihre Chance auf ein gutes Image erkennen, ist zu wenig. Dass es keine Ahndung gibt, wenn man das Gesetz nicht einhält, führt das Gesetz an sich ad absurdum.“