Um die ORF-Gebühren wird ja immer wieder heftig diskutiert, bislang allerdings ohne großen Erfolg. Nach EU-Recht handelt es sich bei ihnen um eine staatliche Beihilfe, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Eine der wesentlichsten Voraussetzungen dabei ist, dass ein entsprechender, die Gebühren rechtfertigender öffentlicher Programmauftrag besteht und dass die Erfüllung dieses Programmauftrags einer effizienten behördlichen Kontrolle unterliegt.
Rückforderung der Beihilfe?
Der Privatradiosender kronehit reicht nun Beschwerde gegen diese Gebühren bei der EU-Kommission ein. „Die Republik Österreich hat gegenüber der EU-Kommission Zusicherungen betreffend die Kontrolle der Erfüllung des Programmauftrags gemacht, die sich leider als klassischer ‚Wiener Schmäh‘ herausgestellt haben. Denn der Versuch, die Erfüllung des Programmauftrags im Radioprogramm Ö3 durch Einbringung einer Programmbeschwerde kontrollieren zu lassen, führte zu einem inzwischen sieben (!) Jahre andauernden Verfahren, das bis heute noch immer nicht beendet ist“, so Geschäftsführer Ernst Swoboda.
Swoboda weiter: „Abgesehen davon, dass sich in dem Verfahren die inhaltlichen Vorgaben des Programmauftrags als viel zu vage und unkontrollierbar herausgestellt haben, ist eine derart lange Verfahrensdauer genau das Gegenteil der von der EU für staatliche Programm-Beihilfen geforderten wirksamen Kontrolle.“ Deshalb sei die ORF-Gebühr – das kronehit auch als ORF-Programmentgelt bezeichnet – eine nach EU-Recht unzulässige staatliche Beihilfe, die „an sich rückgefordert werden müsste“.
Nichts wird so heiß gegessen …
Nach derart scharfen Worten stellt der Sender dann aber klar: Ziel der Beschwerde an die EU-Kommission sei nicht die Abschaffung des ORF-Programmentgelts oder gar die für den ORF existenzbedrohende Rückforderung sondern, dass endlich die seinerzeitigen Zusagen Österreichs eingehalten werden, „einen klaren, angemessenen, nachvollziehbaren und kontrollierbaren Programmauftrag als Gegenleistung für die Finanzierung durch eine staatliche Beihilfe und ein effizientes Verfahren zur Kontrolle der Erfüllung dieses Programmauftrags zu schaffen“.