Coronavirus-Webinare für Unternehmen

Die WKÖ gibt am 6.3. und 10.3. kostenlos Infos zu arbeitsrechtlichen und Handels-Fragen.


Viruszelle vor grüner Matrix
@ Pete Linfort/Pixabay

Die Stimmungslage in Österreich schwankt aktuell zwischen Verunsicherung, schwarzem Humor und Panik inklusive Hamsterkäufen. Das Coronavirus wirft zahlreiche Fragen auf – nicht zuletzt für die Wirtschaft.

Die Wirtschaftskammer bietet daher zwei kostenlose Webinare rund um das Thema an: 

  1. Morgen, am 6. März 2020, startet um 11 Uhr ein Webinar für Arbeitgeberbetriebe. Eine Anmeldung ist erforderlich.
  2. Am 10. März 2020 geht es ab 9.30 Uhr um aktuelle Fragen zum Handel mit China. Auch hier muss man sich anmelden, um gratis dabei zu sein.

Covid-19: FAQ für Unternehmer

Am Coronavirus-Infopoint der WKÖ wurden in den letzten Tagen vermehrt Anfragen zu arbeits- und sozialrechtliche Fragestellungen bzw. zum praktischen Umgang in den Firmen mit Verdachtsfällen gestellt. Hier sind einige der häufigsten Fragen nebst Antworten:

Was passiert, wenn Unternehmer/innen direkt betroffen sind? 

Erkrankt ein Unternehmer und wird über ihn eine Quarantäne verhängt, besteht ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber den Bund gem. § 32 (3) EpidemieG. Dasselbe gilt, wenn sein Betrieb durch behördliche Anordnung eingeschränkt oder eingestellt wird. Erkrankt der Unternehmer, wird aber nicht unter Quarantäne gestellt, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Krankengeld für Selbständige.

Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)?

Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz.

Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder –schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Dasselbe gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern.

Für Gegenstände, die bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden, sowie für vernichtete Gegenstände gebührt ebenfalls eine Entschädigung.

Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. In Wien erfolgt die Abwicklung der Entschädigung durch den Fachbereich Gesundheitsrecht der MA 40.

Welche Maßnahmen hat ein Arbeitgeber in seinem Unternehmen zu treffen, wenn bei einem seiner Mitarbeiter der Verdacht besteht, mit dem Coronavirus infiziert zu sein?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber, wenn es einen Verdachtsfall in seinem Unternehmen gibt, keine gesetzliche Verpflichtung, die Behörden zu verständigen – diese Verpflichtung besteht nur bei Bestätigung der Erkrankung. Im Sinne der Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers gegenüber seinen Mitarbeitern sollte der Arbeitgeber aber bei der Gesundheitsberatung 1450 anrufen, um die weitere Vorgangsweise zu beraten. Wichtig ist, dass die Gesundheitsbehörden Tests zur Feststellung einer Infizierung mit dem Coronavirus nur dann durchführen, wenn der/die Betroffene sich in einem gefährdeten Gebiet (Lombardei, Venetien etc.) aufgehalten hat und Symptome der Erkrankung (Fieber, Husten, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit) zeigt.

Coronavirus Infopoint der WKÖ – Kontakt:

T: 0590900-4352 (Mo-Fr 9:00-17:00 Uhr) 
E-Mail: Infopoint_Coronavirus@wko.at 
wko.at/coronavirus