Urteil gegen Dating-Plattformen

Das Handelsgericht gibt einer Klage des VKI gegen Parship und Elitepartner Recht: Automatische Vertragsverlängerungen sind unzulässig.


Junge Frau nutzt Dating-Plattformen
Dating-Plattformen müssen Rücktrittsrecht auf bei Vertragsverlängerungen gewähren (© Pixabay)

Streitigkeiten über die Laufzeit und Kündigung bzw. die Gültigkeit von Verträgen gehören zu den häufigsten Ärgernissen bei digitalen Angeboten. Das zeigt nicht nur der Jahresbericht der Internet Ombudsstelle, sondern auch ein aktueller Fall des Vereins für Konsumenteninformation: Aufgrund zahlreicher Beschwerden zu automatischen Vertragsverlängerungen hatte der VKI Klage gegen die PE Digital GmbH eingereicht. Sie betreibt die Dating-Plattformen Parship und Elitepartner.

Der VKI erhielt nun in allen beanstandeten Punkten Recht. So beurteilte das Handelsgericht (HG) Wien nicht nur mehrere Vorgehensweisen der PE Digital GmbH im Zusammenhang mit der automatischen Vertragsverlängerung für gesetzwidrig, sondern auch eine zweijährige Bindungsfrist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Automatische Vertragsverlängerung nicht zulässig

Voraussetzung für die Wirksamkeit von automatischen Vertragsverlängerungen ist unter anderem, dass der zugrundeliegende Vertrag eine Kündigungsfrist vorsieht. Ebenso sind Unternehmen verpflichtet, die Verbraucher zu Beginn dieser Frist auf die Bedeutung ihres Verhaltens eigens hinzuweisen.

Dieser Hinweispflicht kam die PE Digital GmbH bisher laut Urteil nicht ausreichend nach: In einem diesbezüglichen E-Mail gab es weder Informationen, bis wann die Kündigung erklärt werden konnte, noch, welche Konsequenz das Unterlassen einer Kündigung hat. Diese Informationen konnten nur durch ein aktives Tätigwerden der Kunden in ihren Profilbereichen abgerufen werden. Das reicht jedoch laut Gericht nicht für eine wirksame automatische Vertragsverlängerung aus.

„Damit erfüllte das E-Mail der PE Digital GmbH nicht die Warnfunktion, die laut Gesetz gefordert ist“, betont Verena Grubner, zuständige Juristin im VKI. Auch der Betreff des E-Mails („Information zu Ihrem aktuellen Profil: Hinweis auf Laufzeit und die automatische Vertragsverlängerung Ihrer Mitgliedschaft“) wurde als unzureichend beurteilt: Der wesentliche Hinweis befand sich am Ende der Betreffzeile. Somit sei es denkbar, dass dieser am Gerät der Kunden nicht mehr aufschien.

Rücktrittsrecht gilt auch bei Verlängerungen

Das HG Wien bestätigte zudem, dass Konsumenten auch bei einer Vertragsverlängerung der Dating-Plattformen das gesetzliche Rücktrittsrecht zustehe. Eine Rücktrittsmöglichkeit von einem im Internet abgeschlossenen Vertrag besteht damit nicht nur beim erstmaligen Vertragsabschluss, sondern auch bei Verlängerungen eines bestehenden Vertrages. Über dieses Rücktrittsrecht wurden die Kundinnen und Kunden nicht informiert.

24 Monate sind zu viel für Dating-Plattformen

Auch die 24-monatige Vertragsbindung ohne Kündigungsmöglichkeit stufte das Gericht als unzulässig ein. Das Konsumentenschutzgesetz sieht für gewisse Verträge über wiederkehrende Leistungen – wie im konkreten Fall – vor, dass Konsumenten eine Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des ersten Jahres zusteht. Überdies stelle eine 24-monatige Mindestvertragsdauer eine unangemessen lange Bindung des Verbrauchers dar und sei auch aus diesem Grund gesetzwidrig.

Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/parship032022