Flug gestrichen: Wer zahlt?

Welche Ansprüche Reisende bei Verspätung oder Annullierung von Flügen haben und wann ihnen eine Betreuungsleistung, Ausgleichszahlung oder Ticketrückerstattung zusteht: ein ÖAMTC-Jurist klärt auf.


Eine Tafel mit Abflugszeiten
Bei verspäteten und gecancelten Flügen heißt es, die Nerven zu bewahren – und seine Rechte zu kennen (© andreas160578/Pixabay)

Ob Urlaub oder Business-Trip – viele von uns kennen das Ärgernis: Man steht fix und fertig am Airport, aber dann muss man ewig aufs Abheben warten. Oder, schlimmer, der Flug wird überhaupt gestrichen.

In derartigen Situationen ist es wichtig, seine Rechte als Passagier zu kennen. „Die EU-Fluggastrechte-Verordnung liefert für solche Fälle klare Regeln. Diese gelten für Flüge innerhalb der EU, aus der EU in andere Länder oder aus anderen Ländern in die EU, sofern es sich dabei um eine EU-Airline handelt“, erklärt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.

Auf die Länge kommt es an

Bei Verzögerungen ist die Zeitspanne entscheidend. Authried: „Je nach Dauer der Verspätung besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistung oder Ausgleichszahlung.“ Ist der Flug um fünf Stunden oder mehr verzögert oder wird gar annulliert, haben Passagiere die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises (eventuell mit einem Rücktransport zum ersten Abflugort) oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel.

Fluglinien sind im Falle eines verspäteten Abflugs grundsätzlich verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie Telefonate oder das Versenden von E-Mails zu ermöglichen.

Die Betreuungsleistung ist neben der Dauer der Verspätung auch von der Flugdistanz abhängig: Bei Flugstrecken bis 1.500 km hat man ab zwei Stunden Verspätung Anspruch darauf. „Wird das verweigert, so lohnt es sich, die Rechnungen für Snacks & Co. aufzuheben, um die Ausgaben später einfordern zu können“, rät der Jurist des Mobilitätsclubs. „Kommt man mindestens drei Stunden verspätet am Endziel an, haben Flugreisende außerdem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.“

Gecancelt: Zeitpunkt der Information entscheidend

Fällt ein gebuchter Flug aus, hat man als Passagier die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einer Ersatzbeförderung (d. h. andere Beförderung zum Ziel oder frühestmöglicher Rückflug zum ersten Abflugort).

„Eine pauschale Entschädigung muss die Fluglinie dann bezahlen, wenn der Passagier nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurde“, führt Authried aus. Aber selbst dann ist der Anspruch noch nicht fix: Denn sofern ein alternativer Flug angeboten wird (mit bestimmten Zeitrahmen bei Abflug und Ankunft), „muss die Airline bei Benachrichtigung innerhalb von weniger als sieben Tagen vor Abflug keinen pauschalen Ersatz leisten, wenn ein neuer Flug angeboten wird, der maximal eine Stunde früher abfliegt und maximal zwei Stunden später ankommt.“

Steht eine Entschädigung zu (also z. B. im Falle einer ersatzlosen Annullierung), hängt deren Höhe von der Länge der Flugstrecke ab: Von 250 Euro bei Flugstrecken bis 1.500 km bis zu 600 Euro bei Flugstrecken über 3.500 km (außerhalb der EU). „Airlines bieten in solchen Fällen auch gern Gutscheine an – diese müssen jedoch nicht akzeptiert werden“, stellt der ÖAMTC-Jurist klar.

Bietet die Fluglinie einen Alternativflug an, kann die Höhe der Entschädigung um 50 Prozent gekürzt werden, wenn abhängig von der Länge der Strecke die neue Ankunftszeit nicht zu stark von der vereinbarten abweicht (z. B. bei Entfernungen von bis zu 1.500 km um maximal zwei Stunden).

Keine Chance bei außergewöhnlichen Umständen

Ob verspätet oder annulliert – kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (z. B. Unwetter oder Terroranschlag). Dieser Tatbestand muss von der Fluglinie allerdings nachgewiesen werden. Zudem muss die Airline belegen können, dass sich die Folgen der außergewöhnlichen Umstände auch dann nicht vermeiden lassen hätten, wenn alle zumutbaren Maßnahmen (etwa eine Umbuchung) ergriffen worden wären.