Home-Office-Gesetz: alles klar?

Was bedeuten die neuen Regelungen für die Arbeitgeberseite? Und was für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Die Rechtsexperten von Deloitte fassen die wichtigsten rechtlichen Punkte zusammen.


Neue Gesetze? Lässt man sich am besten von Juristen erklären … (© magnet.me/Unsplash)

Home-Office war schon vor der Pandemie für die meisten nur rein linguistisch ein Fremdwort. Doch erst seit März 2020 ist es für viele von uns zum Alltag geworden. Wie lange das noch so sein wird, weiß keiner genau. Und vor allem: Das Arbeiten von zuhause hat sich schließlich auch bewährt – und die Wahrscheinlichkeit, dass es in vielen Unternehmen auch künftig stärker eingesetzt (bzw. zugelassen) wird, ist hoch.

Allerdings gab es bisher in Österreich keine allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu diesem Thema. Das ist jetzt anders: Mit dem Home-Office-Gesetz hat der Gesetzgeber eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen. „Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die neuen Bestimmungen legistisch umgesetzt werden“, betont Stefan Zischka, Partner bei Deloitte Legal/Jank Weiler Operenyi.*

Home-Office bleibt Vereinbarungssache

Die Arbeit im Home-Office bedarf weiterhin einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Als Arbeitnehmer kann man somit nicht selbst entscheiden, ob man von zu Hause aus arbeitet. Gleichzeitig kann auch der Arbeitgeber ohne entsprechenden Vorbehalt im Arbeitsvertrag seinen Mitarbeitern nicht einseitig Home-Office anordnen.

Eine solche Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen und innerhalb einer einmonatigen Frist von beiden Seiten aus wichtigem Grund widerrufen werden können. Darüber hinaus ist geplant, einen selbständigen Tatbestand zum Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zu schaffen. Die Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsruhe sollen bestehen bleiben wie zuvor.

Bereitstellung von Arbeitsmitteln

Die Bundesregierung hat klargestellt, dass die Bereitstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug ist. Zahlungen der Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Home-Office – etwa für Laptops oder Mobilgeräte – sollen bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei sein.

Auch die Arbeitnehmer können über die Arbeitnehmerveranlagung bis zu 300 Euro als Werbungskosten absetzen. Darunter fallen z. B. nachgewiesene Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar in der eigenen Wohnung aufgrund einer Home-Office-Vereinbarung. Auch Anschaffungskosten für digitale Arbeitsmittel, die allfällige Zuschüsse des Arbeitgebers übersteigen, können als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden.

„Steuerlich ist dies begrüßenswert, allerdings eröffnen sich dadurch auch datenschutzrechtliche Risiken: Denn der Arbeitnehmer muss selbst prüfen, ob die von ihm angeschafften digitalen Arbeitsgeräte den datenschutzrechtlichen Sicherheitsanforderungen im Unternehmen entsprechen. Die Kommunikation klarer Vorgaben zu technischen Spezifikationen durch den Arbeitgeber und die Durchführung nachträglicher Prüfungen sind daher dringend angeraten“, betont Sascha Jung, Partner bei Deloitte Legal/Jank Weiler Operenyi.

Arbeitnehmer- und Unfallschutz

Arbeitnehmer sollen auch im Home-Office arbeitsrechtlich geschützt werden. Was genau darunter zu verstehen ist, ist derzeit noch unklar. Von einer Musterevaluierung, einem Leitfaden und mehr Informationsangeboten ist die Rede. Aber keine Sorge: Es ist nicht vorgesehen, dasss Arbeitsinspektoren in Privatwohnungen auftauchen …


Der Unfallversicherungsschutz im Home-Office wurde bereits zuvor geregelt: Für die Dauer der COVID-19-Maßnahmen gelten auch jene Unfälle als Arbeitsunfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Home-Office ereignen. Das soll nun ohne zeitliche Befristung gelten.

* Jank Weiler Operenyi ist eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei im Deloitte Legal Netzwerk