Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Porsche Austria GmbH & Co OG sowie die Porsche Bank AG geklagt. Verfahrensgegenstand waren Straßenplakate und Bannerwerbung für Leasingangebote von Fahrzeugen der Firma Volkswagen. Der VKI hatte bemängelt, dass in der Kampagne die Zinssätze sowie weitere auf die Finanzierungskosten bezogene Zahlen – sogenannte Standardinformationen – nicht ausreichend klar und deutlich genannt wurden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Linz gab dem VKI Recht und beurteilte die beanstandete Werbung als Gesetzesverstoß. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Klar, auffallend und prägnant“
Wird in einer Werbung eine Leasingrate genannt, müssen auch gewisse Standardinformationen klar, auffallend und prägnant genannt werden. Die wesentliche Information in einem solchen Fall ist der effektive Zinssatz, da er die Gesamtkosten des Vertrages enthält und somit die tatsächliche Kostenbelastung ausdrückt.
Im beanstandeten Fall wurde bei diversen Werbemitteln (Banner, Plakat) zwar Leasingrate prominent hervorgehoben, die Standardinformationen waren allerdings jeweils schwer ersichtlich bzw. lesbar.
Das OLG Linz beurteilte diese Werbungen als gesetzwidrig, da die aufklärenden Informationen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, „klar, prägnant und auffallend“ angegeben waren.
„Bei der Werbung für Kredit- bzw. Leasingprodukte ist es wichtig, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht wird, die Konditionen des Anbieters und die von ihnen zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu überschauen“, so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.