Cookies: nur aktiv und freiwillig

EuGH-Urteil: Eine voreingestellte Zustimmung zu Cookies ist nicht erlaubt.


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Seit 2009 gilt: Wer Cookies speichern will, muss die Zustimmung der User einholen. Im Zuge der DSGVO sind die Vorschriften noch einmal strenger geworden. Ein reiner Widerspruch genügt nicht – die Nutzer müssen eindeutig zustimmen.

Eine weitere Konkretisierung bringt nun ein EuGH-Urteil: Eine voreingestellte Zustimmung zu Cookies ist unzulässig. Die Einwilligung muss immer aktiv und freiwillig durch den User erfolgen. Ein Hinweisfeld, dass Cookies gesetzt werden, reicht künftig nicht mehr aus.

Auslöser für die Entscheidung war der Fall eines Online-Gewinnspiels von Planet49 in Deutschland. Dabei hatte man zu Werbezwecken eine Checkbox mit einem voreingestellten Häkchen verwendet. Laut EuGH ist es nicht rechtens, ein voreingestelltes Kästchen einzusetzen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.

Appell des Handelsverbands

Für Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbands, bringt das Urteil „gerade für KMU eine deutliche Mehrbelastung“.

Aber: Es ist bereits gefällt. Deshalb rät der Handelsverband allen Händlern und Webseitenbetreibern in Österreich, die mittels Marketing- und Trackingtools ihre Werbemaßnahmen an die persönlichen Interessen des Internetnutzers anpassen, ihre Cookie-Banner und Datenschutzerklärungen dringend zu überprüfen.